§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein KiTa Grüner Weg“ (im Folgenden „Verein” genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat folgenden Sitz: Grüner Weg 1, 59192 Bergkamen.
Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. – 31.07.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Erziehung in Form der ideellen, materiellen und finanziellen Förderung der ev. Kindertagesstätte Grüner Weg Bergkamen-Weddinghofen, auch im Sinne des § 58 Abs.1 Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
a) Erwerb von Materialien wie z.B. Büchern, Spielzeugen, allg. pädagogischen Hilfsmitteln
b) Förderung von Exkursionen, Wanderungen, Fahrten
c) Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen
d) Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit
e) Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern
f) Förderung von Vorträgen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Lehrgängen
Der Förderverein übernimmt dabei keine Aufgaben des Trägers.
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Personen an. Dazu gehören insbesondere die Leitung der Kindertagesstätte, die Erzieherinnen und Erzieher, die Erziehungsberechtigten und Angehörigen der Kinder, der Elternbeirat und der Träger der Kindertagesstätte, sowie die Förderer des Vereins.
Zur Erfüllung des Satzungszwecks sollen geeignete Mittel, die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen und Einnahmen generiert wurden, eingesetzt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen entsprechend §58 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrags schriftlich verpflichtet. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Es wird unterschieden zwischen aktiver Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft.
a) Aktive Mitglieder können werden:
- Eltern und Großeltern der Kinder, die in der ev. Kindertagesstätte Grüner Weg Bergkamen-Weddinghofen betreut werden
- Angestellte der ev. Kindertagesstätte Grüner Weg Bergkamen-Weddinghofen
Das aktive Mitglied verliert seinen Status nicht nachträglich dadurch, dass eine der vorgenannten Voraussetzungen für die Begründung der aktiven Mitgliedschaft entfällt.
b) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereinsfördern unterstützen wollen.
c) Ehrenmitgliedern
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitlieder werden von Vorstand vorgeschlagen und sind mit Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres,
b) durch Tod,
c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
d) durch Ausschluss durch den Vorstand.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) ein Mitglied verstößt in erheblichem Maße gegen die Zielsetzungen des Vereins oder die Vereinsinteressen.
b) ein Mitglied ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand, oder die vom Verein initiierte Lastschrift vom Konto des Mitglieds - gleich aus welchem Grund - ist zurückgebucht worden und eine schriftliche Mahnung mit Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen erfolglos bleibt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist im Voraus für das Beitragsjahr zu entrichten. Auch bei unterjährigem Ein- oder Austritt, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nicht.
Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 verwendet werden.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen.
Die Einberufung erfolgt in Schriftform (als Aushang und in Briefform oder als E-Mail), mit Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines aktiven Mitgliedes ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.
Die Mitgliederversammlung ist dabei unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands,
b) das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne Mitglieder,
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und die Bestellung der Kassenprüfer
d) die jährliche Entlastung des Vorstands,
e) die Abberufung des Vorstands
f) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
g) eine Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins
i) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.
Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder (aktive und Fördermitglieder) die Einberufung schriftlich verlangen. Der schriftliche Antrag bedarf keiner Begründung.
Es gelten dabei für die Form die Regelungen des § 8 Abs. 2. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 2 Wochen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
Eine Satzungsänderung kann nur dann beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung bereits als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt worden ist.
Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r (Stellvertreter/in)
c) Kassierer/in
d) stellv. Kassierer/in
e) Schriftführer/in
f) stellv. Schriftführer/in
Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung der sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebenden Aufgaben.
Es dürfen maximal zwei Mitglieder, welche gleichzeitig auch Angestellte/r der ev. Kindertagesstätte Grüner Weg sind, im Vorstand mitwirken.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beisitzer benennen, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen dürfen und den Vorstand bei seinen vielfältigen Aufgaben beraten und unterstützen.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Für das Jahr der Gründung, erfolgt die Wahl für das lfd. Rumpfgeschäftsjahr, sowie das auf das Rumpfwirtschaftsjahr folgende Geschäftsjahr.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
Die KiTa-Leitung und der Elternbeirat können auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Dabei entscheidet:
a) bei kleineren Aufwendungen der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Kassierer/-in.
b) bei mittleren Aufwendungen der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
c) bei hohen Aufwendungen die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
Die Betragsbemessung für kleinere, mittlere und hohe Aufwendungen sind gesondert unter §17 erläutert.
Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Mitgliedsanträgen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstandes.
Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
Redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt gefordert werden, können nach Vorstandsbeschluss durchgeführt werden. Die Änderungen werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
Der/Die Schriftführer/-in erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll.
Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse.
Alle Kassen- und Bankgeschäfte werden durch den/die Kassierer/-in geführt.
Der/ Die Kassierer/-in hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.
Der/Die Kassierer/-in ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Mitgliedsbeiträge.
Bei der Jahresmitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer/-innen für 2 Jahre zu wählen. Für das Jahr der Gründung, erfolgt die Wahl für das lfd. Rumpfgeschäftsjahr, sowie das auf das Rumpfwirtschaftsjahr folgende Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Der/Die Kassenprüfer/-in hat/haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/Die Kassenprüfer/-in hat/haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Die Betragsbemessung für kleinere, mittlere und hohe Aufwendungen sollen auch bei ökonomischen Effekten innerhalb der BRD immer die gleiche Kaufkraft darstellen.
Daher werden die Beträge zu jedem neuen Geschäftsjahr mit der Inflationsrate aus dem Vorjahr neu bemessen.
Betrag (neu) = Betrag (Ist) × (1+ Inflationsrate [in %])
Als Basis dienen die nachfolgend aufgeführten Beträge für das lfd. Rumpfgeschäftsjahr:
- Beträge für kleinere Aufwendungen bis 150 €
- Beträge für mittlere Aufwendungen über 50 € bis 500 €
- Beträge für hohe Aufwendungen über 500 €
Die ermittelten Beträge werden auf eine Ganzzahl aufgerundet.
Die ermittelten Beträge sind auf der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Träger (Kindergartenwerk im Ev. Kirchenkreis Unna, Mozartstraße 18-20, 59423 Unna) der Kindertageseinrichtung, welcher es unmittelbar und ausschließlich für die Kinder- und Jugendförderung der KiTa „Grüner Weg“ in Bergkamen-Weddinghofen zu verwenden hat.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet worden ist.
Der Antrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Unterschriften müssen beglaubigt werden.
§ 22 Anwendung der Reglungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, gelten die Regelungen des BGB über das Vereinsrecht.
Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 14.11.2024 festgestellt und verabschiedet.
Stand: 14.11.2024